Liebe Eltern,
am Donnerstag, dem 28. April 2022 trat die 1. Änderungsverordnung der 6. SchulCorona-Verordnung in Kraft. Mit diesem Hinweisschreiben erhalten Sie wichtige Hinweise für die wesentlichen
Änderungen der Vorschriften durch die neue SchulCorona-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
1. Testpflicht (§ 2)
Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt. Konkret bedeutet
dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun ausschließlich in der Häuslichkeit oder in
offiziellen Testzentren statt. Eine Testung in der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages statt.
a) Leichte Symptome (§ 2 Absatz 2)
Bei leichten Erkältungssymptomen, Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase,
Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei Tests in der Häuslichkeit
durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu testen. Ein Besuch der Schule ist bei
negativem Antigen-Tests weiterhin möglich.
b) Schwere Symptome (§2 Absatz 3)
Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust,
Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) oder schwere Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche Abklärung der Symptome
erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest
durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden
Symptomfreiheit (insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht
werden.
c) Ausgabe von Selbsttests
Die zur Testung in der Häuslichkeit notwendigen Selbsttests werden weiterhin durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung gestellt. Die Organisation der Ausgabe von Selbsttests
erfolgt durch die Schulleitungen in eigener Verantwortung. Vonseiten des Bildungsministeriums wird dabei empfohlen, im Schnitt 2 Selbsttests pro Person pro Woche herauszugeben.
In jedem Fall sollte eine Verlagerung der Testreserven von den Schulen in die Häuslichkeit vermieden werden.
2. Maskenpflicht (§§ 5-8)
a) Regelungen der Schul-Corona-Vorordnung
Mund-Nase-Bedeckungspflicht in Schulgebäuden sowie in und auf schulischen Anlagen
Bei Bestehen einer Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung sind in Schulen und in und auf allen schulischen Anlagen folgende Personen von dieser Pflicht ausgenommen (angeführt ist nur unsere Schule Relevantes):
3. Schulische Veranstaltungen Für schulische Veranstaltungen gemäß Teil 7 SchulG M-V der öffentlichen Schulen oder schulische Veranstaltungen, die der Umsetzung der Pflicht aus § 117 Satz 2 SchulG M-V der Schulen in freier Trägerschaft dienen, finden die Regelungen der Corona-LVO M-V für Veranstaltungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.